In mehreren Urteilen hat der BFH seine Rechtsauffassung dahingehend geändert, dass nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, etwa zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, sondern auch individuelle Betriebskosten als Nutzungsentgelt bei der 1-%-Regelung vorteilsmindernd anzurechnen sind, da der Arbeitgeber die Kostenübernahme nur für die Privatnutzung verlangen kann.[1] Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des BFH in allen noch offenen Fällen an.[2]

Vom Arbeitnehmer getragene Benzinkosten bewirken somit eine Kürzung des geldwerten Vorteils bei der 1-%-Regelung. Die Anrechnung ist auf die Höhe des geldwerten Vorteils begrenzt; es darf kein negativer geldwerter Vorteil entstehen. Ein etwaiger übersteigender Betrag darf nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Weiterhin pauschale Nutzungsentgelte festlegen

Wegen der für die Anrechnung von laufenden Betriebskosten verbundenen Nachweisanforderungen an den Arbeitnehmer, ist in der Praxis weiterhin zu empfehlen, hierfür pauschale Nutzungsentgelte zu wählen. Diese sind steuerlich in jedem Fall zu berücksichtigen und mindern den lohnsteuerpflichtigen Vorteil.

Die Abgrenzung der anrechenbaren Nutzungsentgelte von den übrigen auf den geldwerten Vorteil "Dienstwagen" nicht anrechenbaren Beteiligungen des Arbeitnehmers an den Betriebskosten hat das BMF in einer umfassenden Verwaltungsanweisung festgelegt.[4]

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