Kurzbeschreibung

Musterbetriebsvereinbarung zur Regelung von Dienstreisen.

Vorbemerkung

Diese Betriebsvereinbarung erfasst nur solche Fälle, in denen Mitarbeiter einen anderen Arbeitsort aufsuchen müssen, um dort ihre Arbeitsleistung zu erbringen, unabhängig davon, ob dieses Aufsuchen von Kunden außerhalb der Betriebsstätte zur Hauptleistungspflicht gehört (Außendienstmitarbeiter, technischer Kundendienst etc.) oder nur gelegentlich stattfindet. Nicht behandelt werden die Fälle, in denen das Reisen selbst zur arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht gehört (Kurier, LKW-Fahrer, Flug- und Bahnpersonal u.v.m.).

Die wesentlichen zur Dienstreise zu regelnden Gegenstände sind die Folgenden: Modalitäten der Genehmigung, Behandlung als Arbeitszeit, Vergütungspflicht der Reisezeit, Beginn und Ende, Haftungsfragen und die Modalitäten der Abrechnung einer Dienstreise.

Für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen zu Dienstreisen ist der örtliche Betriebsrat zuständig. Dieser kann, soll eine unternehmens- oder konzernweite Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, sein Mitbestimmungsrecht an den Gesamtbetriebsrat und dieser wiederum an den Konzernbetriebsrat delegieren. Die Modalitäten der Abrechnung der Dienstreise unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Mitbestimmung als Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Sie sind auch nicht nach anderen Mitbestimmungstatbeständen mitbestimmungspflichtig. Diese insoweit freiwilligen Regelungen (§ 88 BetrVG) werden üblicherweise der Transparenz und Zweckmäßigkeit wegen dennoch in eine gemeinsame Betriebsvereinbarung gegossen.

Betriebsvereinbarung zu Dienstreisen

Zwischen

...................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

...................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

...................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

...................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Dienstreise getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung wollen die Betriebsparteien sicherstellen, dass Dienstreisen in einem wirtschaftlich erforderlichen und ökologisch vertretbaren Umfang stattfinden können und Mitarbeiter[1] die im Zusammenhang mit der Dienstreise entstehenden Auslagen erstattet erhalten. Zugleich soll der vergütungsrechtliche Umgang mit Dienstreisen einem angemessenen Ausgleich zugeführt werden.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzte Mitarbeiter.[2]

    VARIANTE Zur Beschränkung auf einzelne Abteilungen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung Vertrieb.[3]

    VARIANTE

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich der "Betriebsvereinbarung Qualifizierung und Personalentwicklung" in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassten Mitarbeiter.[4]

§ 2 Allgemeines

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für Dienstreisen im In- und Ausland in ihrem Geltungsbereich. Sie regelt die Planung, Vorbereitung, Genehmigung, Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen.
  2. Alle Fahrten von zu Hause zur Arbeit und zurück sowie alle Anfahrten und Heimreisen im Rahmen der üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen ("Wegezeiten") werden von dieser Vereinbarung nicht erfasst.
  3. Eine Dienstreise ist ein Ortswechsel einschließlich der Hin- und Rückfahrt zum Zwecke einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit aus betrieblichem Anlass und erfolgt i.d.R. durch Veranlassung der Führungskraft.
  4. Die Dienstreise beginnt und endet entsprechend dem genehmigten Reiseverlauf an der ersten Tätigkeitsstätte oder an der Wohnung des Mitarbeiters, wenn er nicht zunächst seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht.
  5. Dienstreisen verursachen Sach- und Personalkosten. Deshalb ist eine vorherige sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit und der Gestaltung der Dienstreise geboten. Die Planung sollte direkt nach Bekanntwerden des Dienstreiseanlasses und die Buchung direkt nach der Genehmigung vorgenommen werden, um kostengünstigere Konditionen zu nutzen.
  6. Dienstreisen sollen frühzeitig geplant werden.
  7. Mitarbeiter, die pro Monat mindestens 2 Dienstreisen tätigen, gelten als sogenannte "Vielreisende". Sie werden zukünftig die Möglichkeit haben, über ... ihre Reisekostenabrechnung in digitaler Form zu erstellen.
  8. Für Teilzeitkräfte gelten die zeitlichen Grenzen und Schwellenwerte anteilig.

§ 3 Nachhaltigkeit

  1. Die Betriebsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten allgemeine Abwägungsgrundsätze aufzustellen, in welchen Fällen jeweils audio-visuelle, fernmündliche oder anderweitig virtuelle Treffen im Regelfall genügen und in welchen Fällen typische...

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