Dienstreisen und Entsendungen

Grundsätzlich gelten immer die Regelungen des jeweiligen Abkommens über Soziale Sicherheit. Bei den Abkommen über Soziale Sicherheit handelt es sich um reine Entsendeabkommen, die nicht den Bereich der Krankenversicherung umfassen. Staaten, mit denen kein Abkommen geschlossen wurde, werden als vertragsloses Ausland zusammengefasst.

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in einem der vorgenannten Staaten eingesetzt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, sofern es sich um eine Ausstrahlung nach deutschen Rechtsvorschriften bzw. um eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen handelt. Voraussetzung für eine Ausstrahlung/Entsendung ist unter anderem, dass der Entsandte nach dem Auslandsaufenthalt zurückkehrt und perspektivisch eine Beschäftigung nach dem Auslandseinsatz bei seinem Arbeitgeber in Deutschland wieder aufnimmt.

Privater Urlaub

Ein privater Urlaub im Anschluss an eine Ausstrahlung/Entsendung ist unschädlich. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sich die entsandte Person im Ausland nur kurzfristig (Geschäftsreise, Dienstreise für ein bis mehrere Tage) oder im Rahmen einer längerfristigen Ausstrahlung/Entsendung aufgehalten hat.

2.3.1 Kostenerstattung bei Krankheit

Während einer Ausstrahlung/Entsendung besteht die Möglichkeit, dass der entsandte Arbeitnehmer und seine Familienangehörigen Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit endet mit dem Ende der Ausstrahlung/Entsendung.

2.3.2 Private Reisekrankenversicherung

Für den Urlaubsaufenthalt sollte eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Diese Reisekrankenversicherung gibt es in verschiedenen Formen. Es gibt Reisekrankenversicherungen, die ausschließlich kurze Urlaube abdecken und Reisekrankenversicherungen für längere Aufenthalte.

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