Während der Entsendung war der Entsandte in Deutschland krankenversichert. Diese Versicherung wird auch für die Dauer des Urlaubs fortgeführt. Sollte eine Person während ihres Urlaubs erkranken, kann sie Leistungen bei Krankheit in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Leistungen ist in Nordmazedonien, Montenegro und in Serbien die Europäische Krankenversicherungskarte. In Bosnien-Herzegowina, Israel, der Türkei und Tunesien gilt die jeweilige länderspezifische Bescheinigung als Anspruchsgrundlage. Hierbei ist zu beachten, dass nur sofort notwendige Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Dies sind Leistungen, die wegen des Gesundheitszustands sofort notwendig sind und nicht bis zur beabsichtigten Rückkehr zurückgestellt werden können. Weiterhin ist zu beachten, dass nur die Sachleistungen in Anspruch genommen werden können, die den in dem Staat lebenden und versicherten Personen zur Verfügung stehen.

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