Eine Beteiligung des Mitarbeiters an der Finanzierung des Dienstrades erfolgt in der Regel in Form einer Gehaltsumwandlung oder Entgeltumwandlung. Dabei werden die Leasingraten vom Bruttolohn abgezogen. Sie mindern somit das Steuer- und Sozialversicherungs-Brutto und die berechneten Abzüge. Gleichzeitig muss jedoch der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Fahrrads versteuert werden. Dieser ist aber deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht. So kann z. B. für ein E-Bike im Wert von 2.000 EUR die Leasingrate und damit die Brutto-Minderung etwa 55 EUR betragen. Demgegenüber steht ein geldwerter Vorteil von 5 EUR. Es bleibt also eine Verminderung der Steuer- und SV-Bruttos in Höhe von 50 EUR. Dieses Modell ist für Arbeitnehmer besonders im Vergleich zum Direktkauf attraktiv. Vermindert werden aber auch die Bemessungsgrundlagen für Leistungen aus der Sozialversicherung (z. B. Arbeitslosengeld) sowie für die Rentenansprüche.

Die niedrigeren Beiträge zur Sozialversicherung kommen auch dem Arbeitgeber zugute. Allerdings muss sich der Arbeitgeber als Leasingnehmer an der Finanzierung beteiligen – anderenfalls würde der Arbeitnehmer selbst als Leasingnehmer eingestuft. In vielen Fällen übernehmen die Arbeitgeber deshalb die Kosten für die im Leasing gebündelten Versicherungs- und Wartungsleistungen oder leisten einen pauschalen monatlichen Zuschuss. Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzen.

 
Hinweis

Arbeitnehmer darf nicht Leasingnehmer sein

Ist der Arbeitgeber nicht als Leasingnehmer an der Finanzierung des Dienstrades beteiligt, wird der Arbeitnehmer vom Finanzamt als Leasingnehmer eingestuft. Da es sich dann um ein Privatleasing handelt, entfallen alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und Steuererleichterungen.

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