Grundsätzlich stellt auch die Überlassung eines (Elektro-)Fahrrades (bis 25 km/h) zur privaten Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn oder Gehalt einen geldwerten Vorteil dar. Diesen hat der Gesetzgeber nun aber bis Ende 2030 steuerfrei gestellt. Aus der Steuerfreiheit folgt die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dennoch muss der in diesem Fall steuer- und beitragsfreie geldwerte Vorteil aber in der Verdienstabrechnung ausgewiesen werden.

Beachten Sie für bereits bestehende Dienstrad-Überlassungen, dass die Steuerfreiheit nur dann gilt, wenn die erstmalige Überlassung nach dem 01.01.2019 lag.

 
Hinweis

S-Pedelecs gelten nicht als Fahrräder, sondern als Kraftfahrzeuge

S-Pedelecs, die Geschwindigkeiten über 25 km/h hinaus unterstützen, sind kennzeichenpflichtig und gelten daher als Kraftfahrzeuge. Hier gelten abweichende Regelungen analog zur Dienstwagenbesteuerung.

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Ist der Arbeitgeber vorsteuerabzugsberechtigt, kann die Vorsteuer von den Leasingraten abgezogen werden. Sofern für den Mitarbeiter, der das Rad nutzt, ein geldwerter Vorteil entsteht, muss jedoch die Umsatzsteuer auf 1 % des Bruttolistenpreises abgeführt werden.

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