Überblick

Wer sich selbstständig macht, muss sich bzw. sein Unternehmen bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Für Existenzgründer kommt nur die Anmeldung bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Betracht.

Die Unternehmensgründung muss dem Unfallversicherungsträger innerhalb einer Woche nach Eröffnung mitgeteilt werden. Dabei muss der Unternehmer Angaben zum Gegenstand des Unternehmens und der Zahl der Versicherten machen. Die Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn keine Arbeitskräfte beschäftigt werden oder das Unternehmen nur nebenberuflich ausgeübt wird. Weder die Gewerbeanmeldung noch eine private Unfallversicherung entbinden den Unternehmer hiervon.

Dieser Beitrag hilft, das System der Zuständigkeitsregeln zu verstehen und den für das Unternehmen richtigen Träger zu finden. Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Zuständigkeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die gewerbliche Wirtschaft und für die landwirtschaftlichen Betriebe und den Gartenbau sind in § 114 SGB VII geregelt. Besondere Zuständigkeiten für landwirtschaftliche Betriebe enthält § 123 SGB VII. Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand regeln die §§ 125129a SGB VII. § 131 SGB VII normiert, dass ein Unternehmen trotzdem nur einem Unfallversicherungsträger angehört, auch wenn es mehrere Unternehmensbestandteile hat. § 136 SGB VII regelt den Beginn eines Unternehmens, § 192 SGB VII die Verpflichtung des Unternehmers, dieses zu melden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 5.3.2009, C-350/07) hat entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind, der zuständigen Berufsgenossenschaft beizutreten. Der alternative Abschluss einer privaten Versicherung ist nicht zulässig.

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