Die Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft tritt immer dann ein, sobald ein Unternehmen entstanden ist (Beginn der Unternehmenstätigkeit). Zum Schutz der Versicherten beginnt die Unternehmenstätigkeit bereits mit den vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen.

 
Achtung

Meldepflicht auch schon vor "Eröffnung" des Unternehmens

Keine Meldepflicht: Ein Einzelhandelskaufmann will einen eigenen Süßwarenladen eröffnen und ist auf der Suche nach einem geeigneten Geschäft. Solange er noch keinen Vertrag über die Anmietung eines Ladens geschlossen hat, ist die Vorbereitung noch nicht konkret, der Existenzgründer muss sich noch nicht bei seiner Berufsgenossenschaft melden.

Meldepflicht: In der Erwartung, dass er in Kürze einen geeigneten Laden findet, wurden bereits 2 Verkäuferinnen eingestellt. Da Personal bereits vorhanden ist, muss der Betriebsgründer sich binnen einer Woche bei seiner Berufsgenossenschaft melden, obwohl der Laden noch nicht eröffnet ist.

Innerhalb einer Woche nach Beginn des Unternehmens muss der Unternehmer der zuständigen Berufsgenossenschaft Mitteilung machen über

  • Art und Gegenstand des Unternehmens (erforderlich für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit und die Einstufung in den Gefahrtarif),
  • die Zahl der Versicherten,
  • den Tag der Eröffnung des Unternehmens bzw. den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen,
  • den Unternehmenssitz (für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit).

Hierzu ist jeder Unternehmer selbst dann verpflichtet, wenn er nicht selbst versichert ist und auch keine Versicherten beschäftigt. Meldet sich der Unternehmer nicht, erfährt die Berufsgenossenschaft häufig auf andere Weise von der Existenz eines neuen Unternehmens, nämlich durch Auswertung von Handelsregisterauszügen, Informationen kommerzieller Adressen-Anbieter, Mitteilungen der Gewerbeämter, der Industrie- und Handelskammern oder nach Unfällen von Mitarbeitern durch eine Meldung des Durchgangsarztes oder der Krankenkasse. Dann muss möglicherweise ein Bußgeld gezahlt werden.

Sollte sich der Unternehmer bei der Feststellung der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft geirrt haben, so gibt die Berufsgenossenschaft, mit der der Unternehmer Kontakt aufgenommen hat, die Anmeldung an die sachlich und örtlich zuständige Berufsgenossenschaft ab und unterrichtet den Unternehmer darüber.

 
Praxis-Tipp

Ganz einfach: Anmeldung zur Berufsgenossenschaft

Der Dachverband der Berufsgenossenschaften stellt ein vorbereitetes Meldeformular zur Verfügung. Jeder Unternehmer kann dieses Formular – wenn er die Zuständigkeit für sein Unternehmen nicht einfach selbst ermitteln kann – an eine beliebige Berufsgenossenschaft schicken. Diese ermittelt dann den zuständigen Unfallversicherungsträger und leitet die Anmeldung weiter. Die Anmeldung ist auch dann rechtzeitig, wenn sie bei einer unzuständigen Berufsgenossenschaft eingeht. Zusätzlich leiten die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldungen weiter. Auf diese Weise wird ein Unternehmer – wenn er sich nicht schon selbst angemeldet hat – ebenfalls einen Zuständigkeitsbescheid erhalten.

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