2.3.1 Unternehmen mit Sitz im Inland

Unternehmer mit Sitz im Inland können sich problemlos anmelden. Die Berufsgenossenschaft wird dem Unternehmer mitteilen, welche Bezirksverwaltung oder Bezirksstelle für die weitere Betreuung des Unternehmens und der Versicherten zuständig ist. Falls es keinen Unternehmenssitz gibt, gilt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Unternehmers als Unternehmenssitz.

2.3.2 Unternehmen mit Sitz im Ausland

Falls ein Unternehmen keinen Sitz im Inland hat, muss der Unternehmer einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland bestellen. In diesen Fällen gilt der Ort der Betriebsstätte im Inland als Sitz des Unternehmens. Falls es keine Betriebsstätte gibt, gilt der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Bevollmächtigten als Sitz des Unternehmens. Wenn kein Bevollmächtigter bestellt ist, gilt als Unternehmenssitz die Bundeshauptstadt Berlin.

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