Laut § 53 SGB V dürfen die gesetzlichen Krankenkassen sog. Wahlleistungen anbieten. Im Einzelnen sind das Folgende:

  • Selbstbehalt
  • Beitragsrückerstattung
  • Besondere Versorgungsformen (z. B. Hausarzttarife)
  • Kostenerstattung
  • Krankengeld
  • Prämien bei eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Mitgliedergruppen

Diese Wahlleistungen unterscheiden sich von den privaten Zusatzversicherungen in entscheidenden Punkten:

  • Es gibt keine Leistungsgarantie wie bei den privaten Zusatzversicherungen. Wenn ein Wahltarif sich wirtschaftlich nicht selbst trägt, muss er geschlossen werden. Bis dahin gezahlte Beiträge erhält das Mitglied nicht zurück.
  • Die Wahltarife beinhalten eine Bindungsfrist an die entsprechende gesetzliche Kasse. Diese beträgt ein Jahr bei den Wahltarifen Beitragsrückerstattung und Kostenerstattung, bei den Wahltarifen Selbstbehalt und Krankengeld 3 Jahre. Vor Ablauf dieser Frist darf die Kasse nicht gewechselt werden. Nur für den Wahltarif "Besondere Versorgungsformen" gilt keine Bindungsfrist.[1] Ein Sonderkündigungsrecht besteht lediglich dann, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Dies gilt jedoch nicht für den Wahltarif Krankengeld – die 3-jährige Bindungsfrist besteht auch in einem solchen Fall weiter.

Zusätzlich zu den Wahl- sind auch sog. Satzungsleistungen möglich. Das können z. B. homöopathische Behandlungen sein, die nicht zur Standardversorgung der GKV gehören. Satzungsleistungen können jederzeit eingestellt werden.

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