Die Regelungen der DSGVO haben grundsätzlich Vorrang vor dem BDSG. Aufgrund der Öffnungs- und Spezialklauseln der DSGVO müssen die ergänzenden Vorschriften des BDSG aber ebenfalls beachtet werden. Es ist daher ratsam, vor der Beurteilung eines datenschutzrechtlichen Sachverhaltes zunächst zu prüfen, ob die DSGVO für den zu betrachtenden Vorgang eine Öffnungs- oder Spezialklausel enthält. Für Arbeitgeber seien hierbei insbesondere die Vorschriften der §§ 32 ff. des BDSG zu nennen, die Ausnahmen und Ausschlüsse im Hinblick auf die Betroffenenrechte enthalten, z. B. zur Erteilung einer Auskunft oder zur Löschung.

Sodann ist zu prüfen, ob der deutsche Gesetzgeber von dieser Klausel Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall findet sich im BDSG eine entsprechende ergänzende Vorschrift. Bei der Beurteilung des Sachverhalts ist dann die spezielle Vorschrift des BDSG zu beachten, sofern diese Vorschrift mit den Voraussetzungen der DSGVO zu Öffnungsklauseln vereinbar ist. So ist beispielsweise nach einem Urteil des EuGH[1] unklar, ob § 26 BDSG tatsächlich als eine "spezifischere" Vorschrift im Sinne der DSGVO für die Legitimation der Verarbeitung von Beschäftigtendaten herangezogen werden kann, also eine Vorschrift, die von den allgemeinen Regeln der Verordnung abweicht und deren Bestimmungen nicht nur wiederholt.

 
Praxis-Tipp

Verarbeitung von Beschäftigtendaten

Für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sieht Art. 88 DSGVO eine Öffnungsklausel vor. Diese Klausel ermöglicht den Mitgliedsstaaten der EU, auf nationaler Ebene Regelungen zur Datenverarbeitung zum Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses aufzustellen. Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in § 26 BDSG Regelungen für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten aufgestellt. Bei der Beurteilung, ob eine Verarbeitung von Beschäftigtendaten[2] datenschutzkonform erfolgt, ist daher nach jetzigem Rechtsstand vor allem § 26 BDSG maßgeblich. Sollte in Angesicht des vorgenannten Urteils des EuGH vom 30.3.2023 § 26 BDSG europarechtswidrig sein, können und sollten sich Arbeitgeber auf die Erlaubnisnorm des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO berufen, der eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung eines Vertrags gestattet, sofern die Verarbeitung erforderlich ist. Die weiteren allgemeinen Grundsätze der DSGVO zur Verarbeitung dieser Daten sind ebenfalls zu berücksichtigen.

[2] Welche Gruppen zu "Beschäftigten" zählen, ist in § 26 BDSG geregelt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge