Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
Folgende Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
- Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)
- BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)
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