Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen sind im Anhang Teil 3 der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.

Folgende Rechtsvorschriften sind zu berücksichtigen:

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