Ist der Arbeitgeber zur Änderung des Lohnsteuerabzugs nach § 41c Abs. 1 EStG verpflichtet, oder macht er von seiner Berechtigung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs Gebrauch, ist auch der Solidaritätszuschlag neu zu ermitteln. Unterschiedsbeträge zum bisher erhobenen Solidaritätszuschlag sind zu erstatten oder nachzuerheben.[1]

Macht er von seiner Berechtigung zur Änderung des Lohnsteuerabzugs keinen Gebrauch, ist dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. Das Finanzamt wird den zu wenig erhobenen Solidaritätszuschlag vom Arbeitnehmer einfordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.

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