2.1.1 Kein Zuschlag für Lohnsteuer in der Nullzone

Der einzubehaltende Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die sich nach den einzelnen Steuerklassen ergebende Lohnsteuer einen gesetzlich festgelegten Betrag übersteigt. Durch diese sog. Nullzone werden Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn vom Solidaritätszuschlag verschont. Löhne bleiben vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn die Lohnsteuer des Lohnabrechnungszeitraums folgende Beträge nicht übersteigt[1]:

 
  Lohnsteuer bei Steuerklasse III

Lohnsteuer bei den Steuerklassen

I, II, IV bis VI
Bei monatlicher Abrechnung

3.021,67 EUR

(bis 2023: 2.923,83 EUR)

1.510,83 EUR

(bis 2023: 1.461,92 EUR)
Bei wöchentlicher Abrechnung

705,06 EUR

(bis 2023: 682,23 EUR)

352,53 EUR

(bis 2023: 341,11 EUR)
Bei täglicher Abrechnung

100,72 EUR

(bis 2023: 97,46 EUR)

50,36 EUR

(bis 2023: 48,73 EUR)
Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber, jährlich

36.260,00 EUR

(bis 2023: 35.086,00 EUR)

18.130,00 EUR

(bis 2023: 17.543,00 EUR)
 
Hinweis

Nachzahlung in Einkommensteuerveranlagung möglich

In der Steuerklasse III beträgt die jährliche Freigrenze 2024 36.260 EUR, in der Steuerklasse V 18.130 EUR. Bei Arbeitnehmern mit der Steuerklassenkombination III/V und entsprechender Bruttolohnverteilung kann es daher passieren, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren eine höhere Freigrenze (insgesamt bis zu 54.390 EUR) berücksichtigt wird als in der späteren Einkommensteuerveranlagung (im Splittingverfahren insgesamt 36.260 EUR). Dadurch können sich bei einer Veranlagung Nachzahlungen zum Solidaritätszuschlag ergeben, auch wenn die Einkommensteuer annähernd der bereits gezahlten Lohnsteuer entspricht.

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist die gesondert ermittelte Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder maßgebend.[2]

2.1.2 Stufenweise Anhebung im Milderungsbereich

Übersteigt die einzubehaltende bzw. die gesondert ermittelte Lohnsteuer die oben genannten Beträge, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Es gilt die Regelung, nach der in einer Übergangszone der Solidaritätszuschlag 11,9 % (bis 2020: 20 %) des Unterschiedsbetrags zwischen der Lohnsteuer und den freigestellten Beträgen nicht übersteigen darf (Milderungsbereich).[1]

 
Praxis-Beispiel

Solidaritätszuschlag in der Milderungszone

Ein lediger, gesetzlich kranken- und rentenversicherungspflichtiger, kinderloser Arbeitnehmer bezieht in 2024 einen Jahresarbeitslohn von 96.000 EUR. Der Zusatzbeitragssatz seiner Krankenkasse beträgt 1,7 % (Arbeitnehmeranteil 0,85 %). Er zahlt den Zuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung von 0,6 %.

Ergebnis:

 
Jahreslohn 96.000,00 EUR
Abzgl. Arbeitnehmer-Pauschbetrag – 1.230,00 EUR
Abzgl. Sonderausgaben-Pauschbetrag – 36,00 EUR
Abzgl. Vorsorgeaufwendungen – 14.729,00 EUR
Zu versteuernder Jahresbetrag 80.005,00 EUR
Lohnsteuer 2024 22.999,00 EUR
Abzgl. Freigrenze - 18.130,00 EUR
  4.869,00 EUR
Solidaritätszuschlag (11,9 %) 579,41 EUR

Da die Freigrenze von 18.130 EUR überschritten wurde, ist Solidaritätszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt jedoch nicht 1.264 EUR (5,5 % von 22.999 EUR), sondern ist auf 579,41 EUR begrenzt.

Sowohl die maschinellen Lohnsteuerberechnungen als auch die nach amtlichen Vorgaben erstellten Lohnsteuertabellen berücksichtigen diese Regelung.

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