(1) 1Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können im anderen Vertragsstaat nur dann besteuert werden, wenn der Person dort für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung steht. 2In diesem Fall können die Einkünfte nur insoweit besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

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