(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

 

a)

daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können;

oder

 

b)

daß die Person sich in dem anderen Vertragstaat zur Ausübung ihrer Tätigkeit insgesamt länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält; in diesem Fall können die Einkünfte insoweit in dem anderen Staat besteuert werden, als sie der in diesem anderen Staat ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

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