(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

 

(2) Ungeachtet des Artikels 4 gelten natürliche Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder ständigen Vertretung eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat sind, für die Zwecke dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie

 

a)

nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit den Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates oder mit dem außerhalb dieses Staates gelegenen Vermögen nicht steuerpflichtig sind und

 

b)

im Entsendestaat zu den Steuern vom Gesamteinkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.

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