Nummer XIII des Protokolls zum Abkommen wird durch folgende Nummer ersetzt:
"XIII. Zu Artikel 17
(1) Der Ausdruck "Sozialversicherungsrente" umfasst
a) |
im Fall der Niederlande
|
b) |
im Fall der Bundesrepublik Deutschland
die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen zu zahlen sind und als Leibrenten oder andere Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gelten. |
(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Absatz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen.
(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person gezahltes Elterngeld."
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