(1) Der Ausdruck "Sozialversicherungsrente" umfasst

 

a)

im Fall der Niederlande

aa)

alle nach dem Algemene Ouderdomswet (AOW) ausgezahlten Beträge,

bb)

alle nach dem Algemene nabestaandenwet (Anw) ausgezahlten Beträge;

 

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland

aa)

alle von den Bundes- und Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung und der Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Beträge,

bb)

alle im Rahmen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ausgezahlten Beträge,

die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen zu zahlen sind und als Leibrenten oder andere Leistungen nach § 22 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes gelten.

 

(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Absatz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen.

 

(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person gezahltes Elterngeld.

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