(1) Der Ausdruck "Sozialversicherungsrente" umfasst
a) |
im Fall der Niederlande
|
(2) Der Schwellenwert von 15 000 Euro in Artikel 17 Absatz 2 bezieht sich auf die Summe der Bruttobeträge aller von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Arten von Leistungen.
(3) Artikel 17 Absatz 3 gilt analog für von der Bundesrepublik Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person gezahltes Elterngeld.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen