1Dem in Kerkrade am 4. Juni 2004 unterzeichneten Dritten Zusatzprotokoll zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (BGBl. 1960 II S. 1781) in der durch das Zusatzprotokoll vom 13. März 1980 (BGBl. 1980 II S. 1150) und das Zweite Zusatzprotokoll vom 21. Mai 1991 (BGBl. 1991 II S. 1428) geänderten Fassung wird zugestimmt. 2Das Dritte Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.

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