Dem Abkommen wird folgende Anlage angefügt:

Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete

Hat eine juristische Person den Ort ihrer Leitung in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet und verläuft die gemeinsame Grenze zwischen den Vertragsstaaten durch die feste Geschäftseinrichtung, in der sich der Ort der Leitung befindet, hat die juristische Person nach Artikel 3 Absatz 5a des Abkommens ihren Wohnsitz in folgendem Vertragsstaat:

 

a)

Kann eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in diesem Staat.

 

b)

Kann nicht eindeutig bestimmt werden, in welchem der Vertragsstaaten die juristische Person den Ort der Leitung hat, so hat sie ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat, in dem sich der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes befindet, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Beispielsfälle:

Beispielsfall Nr. 1

Der Ort der Leitung kann eindeutig bestimmt werden.

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 2

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche: 100 m² + 100 m² + 400 m² = 600 m²
davon Teilfläche in Deutschland: 50 m² + 50 m² + 400 m² = 500 m²
davon Teilfläche in den Niederlanden: 50 m² + 50 m² = 100 m²

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 3

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird (hier: Gebäude 1).

Vom Unternehmen genutzte Fläche: 100 m² + 100 m² = 200 m²
davon Teilfläche in Deutschland: 30 m² + 30 m² = 60 m²
davon Teilfläche in den Niederlanden: 70 m² + 70 m² = 140 m²

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen haben die Niederlande das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

Beispielsfall Nr. 4

Der Ort der Leitung kann nicht eindeutig bestimmt werden, da sich der Ort der Leitung nicht eindeutig in einem der beiden Vertragsstaaten befindet.

Maßgeblich ist der größere Teil der vom Unternehmen genutzten Fläche des Gebäudes, in dem die Leitung des Unternehmens ausgeübt wird.

Vom Unternehmen genutzte Fläche: 250 m²
davon Teilfläche in Deutschland: 200 m²
davon Teilfläche in den Niederlanden: 50 m²

Für die Einkünfte aus dem gewerblichen Unternehmen hat die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht (Artikel 3 Abs. 5a in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 und 4 des Abkommens).

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