(1) 1Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für unselbständige Arbeit gewährt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. 2Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einem Angehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Angehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften finden die Artikel 15, 16, 17 und 18 Anwendung.

 

(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge