(1) 1Eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, hat nur dann im anderen Vertragsstaat Anspruch auf alle Vergünstigungen nach diesem Abkommen, wenn sie im erstgenannten Vertragsstaat aktiv gewerblich tätig ist und die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte im Zusammenhang mit dieser gewerblichen Tätigkeit bezogen werden oder aus Anlass dieser Tätigkeit anfallen. 2Als aktive gewerbliche Tätigkeit im Sinne dieses Artikels gelten nicht:
b) |
die Vergabe von Finanzierungsmitteln, bei denen die aus diesen Mitteln erzielten Erträge nicht uneingeschränkt der Besteuerung im erstgenannten Vertragsstaat unterliegen; |
c) |
die Verwertung immaterieller Wirtschaftsgüter, insbesondere die Vergabe von unter Artikel 12 Absatz 2 fallenden Rechten, die nicht durch eigene aktive gewerbliche oder beauftragte Tätigkeit geschaffen wurden. 2Der Erwerb von außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern gilt nicht als aktive gewerbliche Tätigkeit; dies gilt auch dann, wenn der Erwerb aufgrund eines Auftragsverhältnisses erfolgt. |
(2) Übt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Gesellschaft im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit aus, durch die Einkünfte erzielt werden, gilt für die Inanspruchnahme von Vergünstigungen nach diesem Abkommen für diese Einkünfte ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1, dass die gewerbliche Tätigkeit im erstgenannten Vertragsstaat gegenüber der gewerblichen Tätigkeit im anderen Vertragsstaat in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erheblich sein muss.
(3) Einem deutschen Investmentfonds oder einer deutschen Investmentaktiengesellschaft oder einem liechtensteinischen OGAW oder einem liechtensteinischen Investmentunternehmen werden die Vergünstigungen nach diesem Abkommen – im Fall des Buchstaben a jedoch mit Ausnahme der Vergünstigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b – für aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte gewährt, sofern
a) |
die Aktien oder Anteile an einer anerkannten Börse gehandelt werden, oder |
(4) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass
(5) Wenn aufgrund der vorstehenden Bestimmungen eine Doppelbesteuerung eintritt, konsultieren die zuständigen Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
(6) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wen...
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