AA, 4.11.2002, o.Az

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 14.12.1976 (BGBl 2002 II S. 2855 vom 12.12.2002)

Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10.7.2002 zu dem Abkommen vom 10.3.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 2002 II S. 1630) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag

am 31.10.2002

in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten wie folgt anzuwenden sind:

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Die Ratifikationsurkunden sind in Seoul am 30.10.2002 ausgetauscht worden.

Nach Artikel 29 Abs. 3 dieses Abkommens ist das Abkommen vom 14.12.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl 1978 II S. 191, 861) nicht mehr anzuwenden.

a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind;

b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für die Zeiträume erhoben werden, die nach dem 31. Dezember das Kalenderjahrs beginnen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden sind.

 

Normenkette

DBA-Korea

 

Fundstellen

BStBl I, 2002, 36

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