(1) Ruhegehälter (außer den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Ruhegehältern) und Renten, die an eine in einem Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) Der Ausdruck "Rente" bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

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