(1) Unbewegliches Vermögen kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

 

(2) Anderes als unbewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebstätte oder die feste Einrichtung befindet.

 

(3) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden und Vermögenswerte, die nicht unbewegliches Vermögen sind und dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dienen, können nur in diesem Staat besteuert werden.

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