15.1 Auf welcher Grundlage können Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz abgeschlossen werden? Ist diese Betriebsvereinbarung dann freiwillig oder mitbestimmt?
Der Betriebsrat hat kein allgemeines Mitbestimmungsrecht im Bereich des Datenschutzes. Sein Mitbestimmungsrecht beschränkt sich auf den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, also auf die automatisierte Erhebung oder Verarbeitung von Leistungs- oder Verhaltensdaten. Daher sind Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz, die darüber hinausgehen, regelmäßig freiwillige Betriebsvereinbarungen. Der Charme von Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz besteht darin, dass diese Betriebsvereinbarung selbst schon die Berechtigung für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten darstellen kann. Auf die gesetzliche Grundlage kommt es dann nicht mehr an.
Rechtsgrundlage: Art. 88 Abs. 1 DSGVO
Weitere Informationen: Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO und BDSG
15.2 Wenn ich eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat schließe, entfällt dann meine Informationspflicht an die Mitarbeiter bzw. muss ich diese dann dennoch einzeln anschreiben bzw. informieren?
Die Information nach Art. 13 DSGVO hat gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter individuell zu erfolgen.
Weitere Informationen: Rahmenbetriebsvereinbarung, Einzelbetriebsvereinbarungen bzw. Konzernbetriebsvereinbarungen?
15.3 Kann eine Videoüberwachung durch Betriebsvereinbarung legitimiert werden?
Grundsätzlich ja, allerdings muss die Betriebsvereinbarung selbst wiederum verschiedene Regeln beachten. Sie darf beispielsweise nicht gegen Grundwerte der DSGVO verstoßen. Eine dauerhafte offene oder verdeckte Überwachung ist nach BAG nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um das letzte Mittel zur Aufdeckung von Straftaten.
Rechtsgrundlage: Art. 88 Abs. 2 DSGVO
Weitere Informationen: Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO und BDSG
15.4 Totmann-Anlage im Bereich Arbeitssicherheit mit GPS: Wie muss hier eine Sicherstellung des Datenschutzes vereinbart werden? Reicht hier eine Betriebsvereinbarung aus?
Eine Betriebsvereinbarung würde grundsätzlich die Rechtsgrundlage liefern, muss allerdings berücksichtigen, dass sich die Verarbeitung der Daten auf die erforderlichen Daten beschränkt und dass das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter gewahrt wird. Eine solche Betriebsvereinbarung sollte daher vor allem eine klare Regelung der Verwendung der bearbeiteten und erhobenen Daten beinhalten und auch die Löschung regeln. Wenn es sich nur um Fragen der Arbeitssicherheit handelt, und dies allein der Zweck der erhobenen Daten ist, spricht nichts dagegen, eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit einer Löschungsregelung abzuschließen, die dann bereits die Grundlage für die Erhebung dieser Daten darstellt.
Rechtsgrundlage: Art. 88 Abs. 1 DSGVO
Weitere Informationen: Datenschutz im kollektiven Arbeitsrecht nach DSGVO und BDSG

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