2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitgeber deren Arbeitnehmer vorübergehend in Dänemark tätig sind, unterliegen der dänischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Dänemark online melden. Selbstständige ohne Arbeitnehmer müssen sich nur dann im RUT (Register für ausländische Dienstleister) anmelden, wenn sie Dienstleistungen im Baugewerbe erbringen oder Maschinen und Anlagen installieren und reparieren.[1]

2.3.1 Meldung über das dänische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Dänemark vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "RUT" online gemeldet werden. Die Meldung muss spätestens am Tag vor der Einreise übermittelt werden. Bei RUT handelt es sich um das Register für ausländische Dienstleister. Im Rahmen der Meldung müssen bei Beschäftigten u. a. zu Folgendem Angaben gemacht werden:

  • Arbeitgeber in Deutschland,
  • Einsatzdauer und Einsatzort in Dänemark,
  • Kontaktperson für den Betrieb,
  • entsandter Arbeitnehmer,
  • Sozialversicherung des Arbeitnehmers im Heimatstaat,
  • CRV-Nummer des dänischen Auftraggebers.

Bei Selbstständigen müssen Angaben zum Betrieb, zur Einsatzdauer und zum Einsatzort gemacht werden.

 
Hinweis

Nachweis über Anmeldung

Bei Tätigkeiten in den Bereichen:

  • Bau und Tiefbau
  • Landwirtschaft
  • Forstwirtschaft
  • Gartenbau und Gärtnereiwesen
  • Reinigungswesen

muss gegenüber dem Auftraggeber immer nachgewiesen werden, dass eine Anmeldung über RUT erfolgt ist.

2.3.2 Keine Meldungen

Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen:

  • Teilnehmer von Seminaren und Konferenzen,
  • Teilnehmer von Geschäftsreisen, wenn keine feste Geschäftseinrichtung in Dänemark besteht,
  • Beratungsleistungen im Bereich Jahresabschluss / Abschlussprüfung, wenn die Tätigkeit weniger als 8 Tage andauert,
  • Konzerninterne Entsendungen bis zu 8 Tage,
  • Kabotage-Fahrten im Gütertransport,
  • Monteure, die eine Dienstleistung innerhalb von 8 Tagen liefern, wenn diese Dienstleistung als Teil einer Lieferung einer technischen Anlage / Installation ist und der Entsandte die Anlage / Installation installiert, montiert, wartet oder repariert. Diese Regelung gilt nicht für Bau- und Handwerksarbeiten (sog. Monteurregel).

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Sollte es Änderungen geben, müssen diese spätestens am ersten Arbeitstag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gemeldet werden.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt die Meldung verspätet oder ist die Meldung fehlerhaft, können Bußgelder bis zu 10.000 DKK erhoben werden. Bei wiederholten Verstößen können Bußgelder bis zu 20.000 DKK erhoben werden. Diese können für jeden Tag der verspäteten / falschen Anmeldung erhoben werden.

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