Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1]

Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).[2]

Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung

Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht.[3] Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Dänemark aus, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Dänemark besteuert.[4] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird die in Dänemark gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.[5] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.[6]

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag

Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Dänemark tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Dänemark hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[7]

Ergebnis:

 
Inländische Einkünfte   40.000 EUR
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE)   + 10.000 EUR
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)   50.000 EUR
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2024)   10.906 EUR
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.906 EUR : zvE 50.000 EUR) 21,8120 %  
Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR × Ø-Steuersatz 21,8120 %) 2.182 EUR  
Abzgl. Anrechnung (AHB 2.182 EUR < ASt 3.000 EUR)   - 2.182 EUR
Festzusetzende Einkommensteuer   8.724 EUR
     
Ohne Anrechnungshöchstbetrag läge die Einkommensteuer bei:   7.906 EUR
Ohne Steueranrechnung läge die Einkommensteuer bei:   10.906 EUR

Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkunftsermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden.[8] Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden.

Freibetrag bei Anwendung der Anrechnungsmethode

Kommt es wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kalenderjahr zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung, kann aus Billigkeitsgründen als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren höchstens das 4-Fache der voraussichtlichen ausländischen Steuer gebildet werden, begrenzt auf die Höhe des voraussichtlichen im Ausland zu versteuernden Arbeitslohns.[9]

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