Der steuerfreie Pflegebonus war im Lohnkonto aufzuzeichnen[1], sodass er bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solcher zu erkennen ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise konnte sich ergeben aus Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege), in denen die Auszahlung des steuerfreien Pflegebonus als solcher ausgewiesen war. Nicht erforderlich war jedoch ein Nachweis über die besonderen Leistungen.

Der Pflegebonus war nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und musste auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge