Die steuerfreie Sonderzahlung war im Lohnkonto aufzuzeichnen,[1], sodass sie bei einer künftigen Lohnsteuer-Außenprüfung als solche zu erkennen ist und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise kann sich ergeben aus einzelvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus ähnlichen Vereinbarungen (z. B. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen) oder aus Erklärungen des Arbeitgebers (z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege), in denen die Corona-Sonderzahlung als solche ausgewiesen ist.[2]

Soweit ausnahmsweise keine Verpflichtung zur Führung von Lohnunterlagen bestand (z. B. beim Haushaltsscheckverfahren), genügt ein einfacher Zahlungsnachweis. Darüber hinaus ist diese nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.[3] Sie unterlag nicht dem Progressionsvorbehalt.

Weitere Vergünstigungen neben der Sonderzahlung

Darüber hinaus waren zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers für eine kurzfristige berufsbedingte erforderliche Betreuung von Kindern der Arbeitnehmer (lohn-)steuerfrei, wenn die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.[4] Diese Leistungen sind bis zu 600 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer steuerfrei und müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In Betracht kamen sowohl Zahlungen an den Arbeitnehmer als auch die Organisation der Notbetreuung durch den Arbeitgeber selbst.

Neben diesen Vergünstigungen konnten auch andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten, z. B. Sachbezüge im Rahmen der 50-EUR-Sachbezugsfreigrenze[5], in Anspruch genommen werden.[6]

[3] Zum Umfang der Ausweispflichten auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 s. BMF, Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10030 :001, BStBl 2019 I S. 919.
[6]

Ein Überblick über verschiedene Vergünstigungen findet sich in Nettolohnoptimierung: Übersicht über Vergütungsbestandteile.

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