In Abhängigkeit von den gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern konnte die zuständige Behörde (z. B. das Gesundheitsamt) für Krankheits- und Ansteckungsverdächtige eine Quarantäne anordnen, um die Ausweitung des Coronavirus einzudämmen. Isolierte, die nicht selbst erkrankt waren und durch die Quarantäne einen Verdienstausfall erlitten, hatten Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Eine Entschädigung wurde nicht geleistet, wenn die Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet angeordnet wurde.[1]

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