Wird ein Arbeitnehmer z. B. wegen des Kontakts zu einer krankheitsverdächtigen Person unter häusliche Quarantäne gestellt, kann er während dieser Zeit nicht seiner Arbeitspflicht im Betrieb nachkommen. Die Situation ist unproblematisch, wenn der Arbeitnehmer stattdessen auf einen häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ausweichen kann.

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