Bislang nicht endgültig geklärt war die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der während des bereits bewilligten Urlaubs (symptomlos) mit COVID-19 infiziert ist und abgesondert wurde oder aufgrund von Kontakt zu einer infizierten Person in Quarantäne musste, verlangen kann, dass ihm der Urlaub für die Zeit der Absonderung wieder "gutgeschrieben wird". Das BAG hat die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt[1]. Dieser folgte der Ansicht nationaler Gerichte, welche entschieden hatten[2], dass der Urlaub trotz Quarantäne als genommen gilt. Wer während des Urlaubs vor dem 17.9.2022 in Quarantäne musste, ohne Symptome zu haben oder selbst infiziert gewesen zu sein, hat keinen Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage. Es fällt in die Risikosphäre der Beschäftigten, wenn der Urlaubserfolg nicht eintritt.

Durch den seit dem 17.9.2022 geltenden § 59 Abs. 1 IfSG ist für die Zukunft klargestellt, dass Arbeitnehmer, die während des bewilligten Urlaubs in Absonderung müssen, ihren Urlaubsanspruch in dem Umfang des Zusammenfallens von Urlaub und Quarantäne behalten, der Urlaub also wieder "gutgeschrieben" wird. Der Anwendungsbereich der Vorschrift für die Zukunft dürfte gering sein und im Wesentlichen symptomlos Infizierte betreffen, da bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers der Urlaub bereits nach § 9 BUrlG gutzuschreiben ist. Durch die Aufhebung der Absonderungspflicht in vielen Bundesländern verliert die Vorschrift weiter an Bedeutung.

 
Wichtig

Corona-Erkrankung während des Urlaubs

Ist der Arbeitnehmer während des Urlaubs nicht nur symptomlos infiziert, sondern an Corona erkrankt, regelt § 9 BUrlG, dass die Tage der Arbeitsunfähigkeit bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.

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