Zum 31.12.2022 ist die Pflicht ersatzlos ausgelaufen, nach der das in medizinischen Einrichtungen tätige Personal den Nachweis über

  • einen vollständigen Corona-Impfschutz[1],
  • eine Genesung[2] oder
  • einen ärztlichen Nachweis über eine Kontraindikation gegen die Corona-Impfung[3]

erbringen musste.

Grundlage hierfür war der mit dem "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" in Kraft getretene § 20a IfSG.

Die Vorschrift galt für die in § 20a Abs. 1 Nr. 1 IfSG aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen, in denen sich typischerweise eine Vielzahl von besonders vulnerablen Personen aufhalten oder die von diesen Einrichtungen und Unternehmen versorgt werden. Zum Nachweis bzw. zur Vorlage verpflichtet waren Personen, die in den entsprechenden Einrichtungen regelmäßig und nicht nur zeitlich vorübergehend – d. h. nicht nur jeweils wenige Minuten – tätig waren. Ein fehlender Nachweis hatte die Pflicht des Arbeitgebers zur Meldung der Person an das Gesundheitsamt und ggf. Betretungs-, Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbote zur Folge.

Seit der Aufhebung des § 20a IfSG besteht für eine Corona-Impfpflicht keine Grundlage mehr. Die Anordnung einer Impfpflicht ist nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt und auch eine arbeitsvertragliche bzw. kollektivrechtliche Vereinbarung scheidet angesichts der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Arbeitnehmers grundsätzlich aus.

[1] §§ 20a, 22a Abs. 1 IfSG.
[2] §§ 20a, 22a Abs. 2 IfSG.
[3] Eine medizinische Kontraindikation lag insb. dann vor, wenn aufgrund der gesundheitlichen Disposition der betroffenen Person in erhöhtem Maße mit einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Gesundheitsschädigung oder schwerwiegenden Nebenwirkungen zu rechnen war. Impfreaktionen, die bei Schutzimpfungen regelmäßig auftreten und deshalb als "üblich" gelten, z. B. Schmerzen an der Einstichstelle, reichten hingegen nicht aus.

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