Der Arbeitgeber hat nicht nur die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zu treffen, sondern der einzelne Arbeitnehmer hat nach § 618 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch darauf, dass eine angemessene Gefährdungsbeurteilung bezüglich seiner Tätigkeit vorgenommen wird. Allerdings hat der Arbeitgeber dabei ein nicht unerhebliches Ermessen, welche Maßnahmen er zur Gefährdungsverringerung ergreift.[1]

Nach § 618 BGB hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen auch ergreift. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung, schuldet er dem Arbeitnehmer nach § 618 Abs. 3 BGB Schadensersatz für mögliche erlittene Schäden. Hat der Arbeitgeber seine Schutzpflichten nicht erfüllt und sich der Arbeitnehmer mit COVID-19 im Betrieb infiziert, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass die Verletzung der Schutzpflichten nicht für die Infektion ursächlich war. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer in diesem Fall auch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, das dazu führt, dass der Arbeitgeber trotz der Nichtleistung der Arbeit nach § 298 BGB i. V. m. § 274 BGB zur Vergütungszahlung verpflichtet bleibt.

Ob eine COVID-19-Infektion am Arbeitsplatz ein Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit ist, hängt vom Einzelfall ab. Für Tätigkeiten in der Pflege oder in Krankenhäusern mit Kontakt zu Infizierten ist das ohne Weiteres anzunehmen. Ansonsten ist jeweils zu fragen, ob sich bei der Ansteckung nur ein allgemeines Lebensrisiko realisiert hat oder ob am Arbeitsplatz eine erhöhte Infektionsgefahr bestanden hat.[2] Handelt es sich um einen Arbeitsunfall, haftet der Arbeitgeber nur dann, wenn er vorsätzlich eine Infektion des Arbeitnehmers in Kauf genommen hat. Ansonsten ist seine Haftung nach § 104 SGB VII ausgeschlossen. Allerdings kann bei einer groben Verletzung der Schutzpflichten der Träger der Unfallversicherung beim Arbeitgeber nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

[1] BAG, Urteil v. 12.8.2008, 9 AZR 117/06.

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