Welche Maßnahmen zur Verringerung des Ansteckungsrisikos mit COVID-19 erforderlich sind, ist im Rahmen der nach § 5 ArbSchG vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Danach hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Im Zusammenhang mit der Gefahr einer Ansteckung mit COVID-19 ist bei Festlegung der konkreten Maßnahmen insbesondere der Stand der Hygiene zu beachten. Als Maßnahme des Arbeitsschutzes kann es auch weiterhin geboten sein, ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und den Arbeitnehmern zugänglich zu machen.

Nur auf der Grundlage einer Einwilligung der Arbeitnehmer ist eine Verarbeitung des Impfstatus der Beschäftigten für ein betriebliches Hygienekonzept möglich. Sie dürfte derzeit aber generell nicht erforderlich sein, insbesondere außerhalb von Gesundheitseinrichtungen.

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