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Auch im Bereich von § 26 BBiG ist eine Vergütung nach § 17 Abs. 1, 6 und 7 BBiG zu zahlen. Damit gilt zwar nicht die Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2, 3 und 4 BBiG, wohl aber das Erfordernis der "Angemessenheit" (§ 17 Abs. 1 BBiG), verbunden mit den Geboten, Sachleistungen zu beschränken (§ 17 Abs. 6 BBiG) und Überstunden zu vergüten (§ 17 Abs. 7 BBiG). Darüber hinaus muss die Vergütung regelmäßig, mindestens jährlich, mit der Dauer des Vertragsverhältnisses ansteigen.

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