Rz. 11

Da der Begriff "Trainee" nicht gesetzlich definiert ist, kann er in der betrieblichen Praxis in (mindestens) zwei Ausprägungen vorkommen. Häufig wird er (nur) in dem Sinne verstanden, dass ein Hochschulabsolvent im Rahmen eines echten Arbeitsverhältnisses eine Einstiegsphase absolviert, in der er verschiedene Abteilungen des Unternehmens und Einsatzmöglichkeiten entsprechend seiner Hochschulausbildung kennenlernen soll. Gleichermaßen gibt es den Begriff des Trainees allerdings auch in Vertragsverhältnissen, die noch weniger auf den Austausch von Leistungen gerichtet sind, in denen es vielmehr um das "Hineinschnuppern" in das Arbeitsleben und das Erlernen bestimmter Fertigkeiten geht. Insofern besteht hier mindestens eine Nähe zum Praktikum, wobei Traineeverträge häufig für einen deutlich längeren Zeitraum abgeschlossen werden als Praktikumsverträge. Soweit es aber um eine Einstellung geht, "um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen zu erwerben", gelten für solche Vertragsverhältnisse nicht direkt die Vorgaben des allgemeinen Arbeitsrechts, vielmehr kann dann durchaus § 26 BBiG Anwendung finden.[1]

[1] Taubert, BBiG, § 26 Rz. 38; Natzel, BB 2011, 1589 [1591]; Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26 Rz. 20.

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