Rz. 5

Der Begriff des Praktikanten ist noch weniger greifbar als der des Volontärs. Ein Praktikum ist allgemein dadurch gekennzeichnet, dass der Praktikant zeitweilig eine bestimmte betriebliche Tätigkeit ausübt, um zur Vorbereitung auf den Hauptberuf praktische Kenntnisse und Erfahrungen zu sammeln.[1] Es erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen einer anerkannten Berufsausbildung i. S. d. BBiG.

Es gibt lediglich in § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG eine Legaldefinition des Praktikanten. Danach ist Praktikant "unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt." Dabei nimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG wiederum Bezug auf § 26 BBiG, ohne dass § 26 BBiG zur Eingrenzung des Begriffs hilfreich sein könnte.[2]

Dass bestimmte Praktikumsverhältnisse nach dem MiLoG mindestlohnpflichtig sind, bedeutet auch noch nicht, dass damit sämtliche Fälle des § 26 BBiG erfasst wären. Da der Begriff in der Praxis für eine Vielzahl an Fallgestaltungen benutzt wird, ist im Einzelnen näher zu unterscheiden:

  • Schülerpraktikanten: Schülerpraktika sind als im Betrieb stattfindende Schulveranstaltungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BBiG einzuordnen, auf die das BBiG und auch § 26 BBiG keine Anwendung findet.[3] Ihre Ausgestaltung richtet sich nach den Schulgesetzen, der jeweilige Lehrer bleibt verantwortlich. Da die Schüler nur in die Arbeitswelt eingeführt werden sollen, finden auch die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechts keine Anwendung.
  • Praktikanten vor Beginn einer Hochschulausbildung: Eine Praktikum vor Aufnahme eines Studiums kann als sonstiges Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG anzusehen sein. Dies gilt auch, wenn es als Zulassungsvoraussetzung vorgeschrieben ist.[4]
  • Hochschulpraktikanten im Rahmen einer Hochschulausbildung: Auf Praktika, die vorgeschriebener Teil einer Hochschulausbildung sind, findet das BBiG dagegen keine Anwendung.[5] Es handelt sich hierbei um eine landesgesetzlich geregelte Ausbildung gem. § 3 Abs. 1 BBiG. Soweit Studenten jedoch freiwillige Zusatzpraktika absolvieren, die nicht von der Studienordnung vorgeschrieben sind, fallen diese unter § 26 BBiG.[6]
  • Hochschulpraktikanten nach Abschluss einer Hochschulausbildung: Praktika, die nach Abschluss einer Hochschulausbildung angetreten werden, können grundsätzlich als sonstige Ausbildungsverhältnisse i. S.d. § 26 BBiGeinzuordnen sein.[7] Zwar liegt hier bereits eine abgeschlossene Ausbildung vor, die Vermittlung weiterer Kenntnisse kann jedoch aufgrund der theoretischen Ausrichtung an der Hochschule erforderlich sein. Ein Arbeitsverhältnis liegt hingegen vor, wenn ein fertiger Absolvent übliche Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern übernimmt und weder eine zusätzliche Qualifikation vermittelt bekommt, noch eine fachlich betreute Ausbildung erhält.[8]
  • Sonstige Praktikanten: Bei sonstigen Praktika handelt es sich immer dann um ein sonstiges Ausbildungsverhältnis i. S. d. § 26 BBiG, wenn die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen, Fähigkeiten oder beruflicher Erfahrung im Mittelpunkt steht.[9] Soweit jedoch Rechtsverhältnisse als Praktikum bezeichnet werden, denen eine bloße entgeltliche Arbeitsleistung zugrunde liegt, handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis.
[1] ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rz. 3.
[3] Taubert, BBiG, § 26, Rz. 29; ErfK/Schlachter, BBiG, § 26 Rz. 5; Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26 Rz. 21.
[4] ErfK/Schlachter, § 26 BBiG Rz. 4.
[5] ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rn. 4; Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26 Rz. 21; Taubert, BBiG, § 26, Rz. 11.
[6] ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rz. 4
[7] Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26, Rz. 21.
[8] ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rz. 4.
[9] Wohlgemuth, Pepping, BBiG, § 26, Rz. 19; ErfK/Schlachter, BBiG, § 26, Rz. 4.

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