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Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis grds. nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Der Auszubildende kann darüber hinaus das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (sog. "Berufsaufgabe- bzw. Berufswechselkündigung"). Das KSchG spielt daher im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen keine Rolle.
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