Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich
a) |
des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen, |
b) |
der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge, |
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