Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich

 

a)

des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen,

 

b)

der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge,

 

c)

der Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie der Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrecherhaltung des Leistungsanspruchs.

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