(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
1. |
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist, |
2. |
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist, |
3. |
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, |
4. |
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde, |
5. |
wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder |
6. |
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre. |
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
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