(1) 1Soweit dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung notwendig ist, kann die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen Fachwissenschaftler der Medizin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, wenn der Fachwissenschaftler nachweist, dass er in der jeweiligen Fachrichtung die nach dem maßgeblichen Recht der neuen Bundesländer für ein entsprechendes postgraduales Studium vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat. 2Der Ermächtigungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung muss bestimmen, für welche einzelnen Leistungen oder Leistungsbereiche der Fachwissenschaftler ermächtigt wird und dass er nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden kann. 3Die Ermächtigung kann sich nur auf solche Leistungen beziehen, für die der Fachwissenschaftler der Medizin aufgrund der Vorlage entsprechender Zeugnisse und Bescheinigungen eine Qualifikation zur selbständigen Leistungserbringung nachgewiesen hat. 4Mit der Ermächtigung darf der Fachwissenschaftler die entsprechenden Leistungen selbständig und eigenverantwortlich ausführen. 5Die Ermächtigung darf unbefristet erteilt werden.

 

(2) 1Fachwissenschaftler der Medizin der Fachrichtung Klinische Chemie und Labordiagnostik können unter Voraussetzung von Abs. 1 zur Durchführung laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Kapitels 32 und des Abschnitts 1.7 sowie von Leistungen der Abschnitte 11.4 und 19.4 sowie des Kapitels 12 EBM ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung nur für Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM kann auch erfolgen, wenn der Klinische Chemiker Leiter eines Gemeinschaftslabors von niedergelassenen Ärzten ist, in der für die Mitglieder der Laborgemeinschaft Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM des Leistungsverzeichnisses erbracht werden. 3Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers gestattet den ärztlichen Mitgliedern der Gemeinschaftseinrichtung nicht, die Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3, sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM in der Gemein- schaftseinrichtung als eigene Leistungen zu beziehen und abzurechnen. 4Die Ermächtigung des Klinischen Chemikers begründet ent- sprechend der für Ärzte geltenden Regelung die Verpflichtung, Leistungen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 32.3 sowie dem Abschnitt 32.3 entsprechende Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 Nr. 2 als persönliche Leistung auszuführen.

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