(1) 1Ziel der laboratoriumsmedizinischen Untersuchung ist die Erhebung eines ärztlichen Befundes. 2Die Befunderhebung ist in vier Teile gegliedert:

 

1.

Ärztliche Untersuchungsentscheidung,

 

2.

Präanalytik,

 

3.

Laboratoriumsmedizinische Analyse unter Bedingungen der Qualitätssicherung,

 

4.

ärztliche Beurteilung der Ergebnisse.

 

(2) Für die Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen gilt § 15 mit folgender Maßgabe:

 

1.

Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM und bei entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM ist der Teil 3 der Befunderhebung einschließlich ggf. verbliebener Anteile von Teil 2 beziehbar. 2Überweisungen zur Erbringung der Untersuchungen des Abschnitts 32.2 und entsprechender laboratoriumsmedizinischer Leistungen des Abschnitts 1.7 EBM sind zulässig.

 

2.

Bei Untersuchungen des Abschnitts 32.3 EBM und entsprechenden laboratoriumsmedizinischen Leistungen der Abschnitte 1.7 und 30.12.2 des EBM sowie bei molekulargenetischen und zytogenetischen Untersuchungen gemäß der Abschnitte 1.7, 8.5, 11.4 und 19.4 EBM kann der Teil 3 der Befunderhebung nicht bezogen werden, sondern muss entweder nach den Regeln der persönlichen Leistungserbringung selbst erbracht oder an einen anderen zur Erbringung dieser Untersuchung qualifizierten und zur Abrechnung berechtigten Vertragsarzt überwiesen werden..

 

3.

Für die Erbringung des biomarkerbasierten Tests beim primären Mammakarzinom gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20. Juni 2019 (BAnz AT 22. August 2019 B5) gilt abweichend von Nr. 2, dass die molekularbiologische Analyse von Tumorgewebe und die daraus resultierende Ermittlung eines Risikoscores in Bezug auf das Rezidivrisiko nach der Gebührenordnungsposition 19502 EBM auf Anordnung des Vertragsarztes als Teil der ärztlichen Behandlung in den USA erbracht werden kann. 2Soweit das Testverfahren eine Verarbeitung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten vorsieht, muss sichergestellt sein, dass diese allein zum Zwecke der Risikoeinschätzung bei der getesteten Patientin erfolgt. 3§ 25 Abs. 2 Nr. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.[1]

 

(3) 1Für die Abrechnung aus Laborgemeinschaften bezogener Auftragsleistungen des Abschnitts 32.2 EBM gelten folgende ergänzende Bestimmungen:

2Der Teil 3 der Befunderhebung kann nach Maßgabe von Abs. 2 aus Laborgemeinschaften bezogen werden, deren Mitglied der Arzt ist. 3Der den Teil 3 der Befunderhebung beziehende Vertragsarzt rechnet die Analysekosten gemäß dem Anhang zum Abschnitt 32.2 EBM durch seine Laborgemeinschaft gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung an deren Sitz ab. 4Die Laborgemeinschaft macht den beziehenden Arzt durch Angabe seiner Arztnummer und der (Neben-) Betriebsstättennummer der beziehenden Arztpraxis kenntlich.

 

(4) Der Vertragsarzt, der den Teil 3 der Befunderhebung bezieht, ist ebenso wie der Vertragsarzt, der Laborleistungen persönlich erbringt, für die Qualität der erbrachten Leistungen verantwortlich, indem er sich insbesondere zu vergewissern hat, dass die "Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien" von dem Erbringer der Analysen eingehalten worden sind.

 

(5) 1Für die Steuerung der wirtschaftlichen Veranlassung gemäß Abschnitt 32.1 EBM gelten für die Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen und der auf Muster 10A bezogenen Leistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM folgende ergänzende Bestimmungen:

Die vom Vertragsarzt eingereichte Abrechnung der auf Muster 10 überwiesenen Leistungen und die von der Laborgemeinschaft eingereichte Abrechnung der auf Muster 10A bezogenen Leistungen müssen den Veranlasser unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer enthalten. 2Bei Weiterüberweisung gemäß § 24 Abs. 8a ist zusätzlich der Erstveranlasser in der Abrechnung anzugeben. 3Die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich die veranlassten Leistungen abgerechnet werden, meldet der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM, die von außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs veranlasst und von Vertragsärzten oder von Laborgemeinschaften ihres Zuständigkeitsbereichs abgerechnet worden sind. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung meldet der Kassenärztlichen Vereinigung des Erstveranlassers unter Angabe seiner Arzt- und Betriebsstättennummer die Fälle mit veranlassten Auftragsleistungen der Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM.

 

(6) 1Die Arztpraxis, die auf Überweisung Auftragsleistungen durchführt, teilt der überweisenden Arztpraxis zum Zeitpunkt der abgeschlossenen Untersuchung die Gebührenordnungspositionen dieser Leistungen und die Höhe der Kosten in Euro gemäß EBM mit. 2Leistungen, für die diese Regelung gilt, werden im EBM bestimmt. 3Im Falle der Weiterüberweisung eines Auftrages oder eines Teilauftrages hat jede weiter überweisende Arztpraxis dem vorhergehenden Überweiser die Angaben nach Satz 1 sowohl über die selbst erbrachten Leistungen als auch übe...

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