(1) Die vertragsärztliche Tätigkeit wird im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung durch Prüfungseinrichtungen nach § 106c SGB V überwacht.

 

(2) Bei der Prüfung der vertragsärztlichen Behandlungs- und Verordnungsweise ist die Wirtschaftlichkeit der gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit des Vertragsarztes zu berücksichtigen.

 

(3) 1Sofern der Vertragsarzt an verschiedenen Betriebsstätten und/oder Nebenbetriebsstätten tätig ist, wird für die Beurteilung der Behandlungs- und Verordnungsweise seine Tätigkeit an allen Betriebsstätten einbezogen, es sei denn, es handelt sich um Fälle der Verordnung von Versicherungsleistungen bei Mitgliedern einer Berufsausübungsgemeinschaft, welche in Bereichen mehrerer Kassenärztlicher Vereinigungen tätig ist. 2Die Partner der Prüfvereinbarungen regeln Ausnahmen für Fälle einer weiteren Zulassung des Vertragsarztes oder seiner Tätigkeit in unterschiedlichen Berufsausübungsgemeinschaften oder in unterschiedlichen statusrechtlichen Verhältnissen.

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