Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a ArbGG sind für Streitigkeiten zwischen dem Bund und/oder den Einsatzstellen und/oder den Trägern einerseits und dem Freiwilligen andererseits genau wie auch für die sonstigen Jugendfreiwilligendienste die Arbeitsgerichte zuständig, da diese ausweislich der Gesetzesbegründung eine besondere Sachnähe zum Freiwilligendienst aufweisen.[1]

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