(1) 1Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 21, 24, 25 geleistet. 2Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

 

(2) 1Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich. 2Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.

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