(1) Der Anspruch auf Entschädigung ist vererblich.

 

(2) 1Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Verfolgten, wenn der Fiskus gesetzlicher Erbe ist. 2Er erlischt ferner, wenn der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Anspruch verstorben ist und ausschließlich von einer Person beerbt wird, die nach § 6 von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. 3Der Anspruch erlischt nicht, soweit der Verfolgte ihn einer Person als Vermächtnis zugewandt hat, die nicht von der Entschädigung ausgeschlossen wäre. 4Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer ausgeschlossen wäre.

 

(3) 1Wird der Verfolgte von mehreren Erben beerbt und wäre nur ein Teil der Erben ausgeschlossen, so gebührt der Anspruch auf Entschädigung den übrigen Erben als Voraus. 2Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden.

 

(4) Absätze 2 und 3 finden auf den Erbeserben entsprechende Anwendung.

 

(5) (weggefallen)

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