Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[1] [Vom 27.06.2020 bis 31.03.2024: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] bestimmt durch Rechtsverordnung, welche Vorgesetzten der Polizeivollzugsbeamten des Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 17 Absatz 1 und des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Absatz 5[2] [Bis 31.03.2024: im Sinne des § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5] gelten.
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